ENDGÜLTIGE ENTSCHLIESSUNG - DIE SOZIALE VERANTWORTUNG DER UNTERNEHMEN IN EINER GLOBALEN WIRTSCHAFT
INTERNATIONALER BUND FREIER GEWERKSCHAFTEN
ACHTZEHNTER WELTKONGRESS
Miyazaki, 5. – 10. Dezember 2004

ENDGÜLTIGE ENTSCHLIESSUNG
DIE SOZIALE VERANTWORTUNG DER UNTERNEHMEN IN EINER GLOBALEN WIRTSCHAFT
1. Der Kongress ist sich bewusst, dass multinationale Unternehmen durch ausländische Direktinvestitionen, durch die weltweite Integration der Produktion und damit verbundene komplexe Geschäftsbeziehungen und durch den Druck, den sie auf die politischen Entscheidungsträger in Bezug auf Liberalisierung, Deregulierung und Privatisierung ausüben, ein Hauptmotor der Globalisierung sind. Viele der wichtigsten Ergebnisse von Unternehmenstätigkeiten, wie die Schaffung menschenwürdiger Arbeit und die Verbreitung von Technologie und Wissen, können ohne eine Regulierung und die Bereitschaft und Fähigkeit von Regierungen, das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen und die Rechte ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen, nicht in vollem Umfang zum Tragen kommen. Durch die Globalisierung werden eine zwischenstaatliche Kooperation und eine internationale Regulierung der Unternehmen immer notwendiger und dringender. Sozialer Dialog, Arbeitsbeziehungen und Tarifverhandlungen gehören zu den wichtigsten institutionellen Rahmenwerken, mit denen die Gesellschaft gewährleisten kann, dass Unternehmenstätigkeiten positive soziale Auswirkungen haben.
2. Der Kongress verurteilt die jüngste Welle unternehmerischer Fehlleistungen und sogar Kriminalität, deren Hauptopfer die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Die aufgedeckten Skandale haben eine Kultur unternehmerischer Habgier und fehlender Rechenschaftspflicht zutage gefördert, die sich auch in der ungebührlichen Höhe der Zahlungen niederschlug, die sich die Unternehmensspitzen selbst zugestanden haben, während gleichzeitig die Löhne und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten untergraben wurden. Der Kongress unterstreicht, dass innerstaatliche gesetzliche und institutionelle Rahmenwerke zur Regulierung der Geschäftstätigkeiten immer weniger ausreichen und dass es dringend einer bindenden Regulierung sowie weiterer Tarifverhandlungen zur Gewährleistung einer größeren Rechenschaftspflicht der Unternehmen bedarf.
3. Die Grundlage der Rechenschaftspflicht von Unternehmen sind Gesetze, Bestimmungen und Vereinbarungen, die das Unternehmensverhalten gegenüber dem Rest der Gesellschaft regeln sowie Gesetze und Bestimmungen bezüglich der internen Unternehmenslenkung. Das Ziel eines Unternehmens - die Schaffung von Wohlstand - kann ohne die seine Tätigkeiten regulierenden Gesetze, die den Zweck verfolgen müssen, die individuellen und kollektiven Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen, nicht erreicht werden und darf nicht gesondert davon betrachtet werden.

4. Der Schutz der Arbeitskräfte, der Verbraucher und der Umwelt vor unternehmerischen Missbräuchen muss ausgeweitet werden. Es bedarf Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance, im Sinne von verantwortlicher Unternehmensführung, einschließlich unabhängigerer Aufsichtsräte. Es bedarf jedoch noch weiterer Maßnahmen, wie etwa der Reform der Wertpapierregulierung und der Finanzmärkte sowie der Wettbewerbspolitik, um dem Missbrauch unternehmerischer Macht ein Ende zu setzen. Rechenschaftspflicht erfordert Transparenz und die Inkraftsetzung besserer Rechnungslegungs- und Berichterstattungsnormen. Mehr Rechenschaftspflicht wird auch wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen bei Geschäftstransaktionen nach sich ziehen.
5. Der Kongress unterstreicht, dass es einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bedarf. Es sollte auf die gesamte Palette staatlicher und zwischenstaatlicher Möglichkeiten, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen, Beschaffungspolitik, Investitionskrediten und Entwicklungshilfe, zurückgegriffen werden, damit internationale Geschäftstätigkeiten zu sozialem Fortschritt führen, einschließlich der Achtung der Arbeitnehmerrechte. Die Unternehmen müssen sowohl national als auch international für die sozialen, ökologischen und humanitären Auswirkungen ihrer Tätigkeiten in größerem Umfang haften, und die betroffenen Staaten und Parteien müssen die Möglichkeit haben, sie auf rechtlichem Weg zu belangen und Strafen zu verhängen. Außerdem müssen Verfahren für die Beteiligung der Gewerkschaften an derartigen Prozessen festgelegt werden.
6. Die neu gefassten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik spiegeln den Konsens und die legitimen Erwartungen der internationalen Gemeinschaft bezüglich der sozialen Verantwortung von Unternehmen wider. Es sind jedoch dringend bessere Möglichkeiten erforderlich, um zu gewährleisten, dass ihre Bestimmungen eingehalten werden. Zu viele Regierungen, die den OECD-Leitsätzen beigetreten sind, haben es versäumt, glaubwürdige bzw. wirksame Folgemechanismen einzuführen und Nationale Kontaktstellen einzurichten. Der Wert der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO als wichtiges und maßgebliches Instrument für die soziale Verantwortung muss verstärkt anerkannt und es müssen wirksamere Folgeverfahren entwickelt werden. Beide Instrumente zeigen, wie die Prinzipien der IAO-Übereinkommen auf das Unternehmensverhalten angewandt werden können.
7. Der Globale Pakt der UN sollte nicht als Verhaltenskodex betrachtet werden. Diese Initiative basiert auf rein freiwilligen Prinzipien und beinhaltet keinerlei wirksamen Inkraftsetzungsmechanismus. Für die Gewerkschaftsbewegung kann dies einen positiven Beitrag zur Verwirklichung eines globalen sozialen Dialogs bedeuten. Zu viele Aktivitäten im Rahmen des Globalen Paktes begünstigen jedoch einseitige Ansätze der Unternehmensleitungen und nicht genügend Initiativen führen zu einem wirklichen Dialog, durch den Probleme gelöst und Konflikte beigelegt werden können. Es darf nicht zugelassen werden, dass Unternehmen von dem positiven Image profitieren, das mit einer Identifizierung mit dem Globalen Pakt einhergeht, ohne gleichzeitig dazu verpflichtet zu sein, sich bezüglich ihres Verhaltens mit den zuständigen Parteien in Verbindung zu setzen. Der Globale Pakt muss über wirksame Integritätsmaßnahmen verfügen, die verhindern, dass die Unternehmen die Öffentlichkeit hinsichtlich der Einhaltung seiner Prinzipien täuschen können.
8. Neuen Urkunden, wie den UN-„Normen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte“, muss Aufmerksamkeit geschenkt werden, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen von Unternehmen – und Regierungen – bezüglich der Menschenrechte darin nicht neu definiert werden und dass alle Auslegungen und Folgeverfahren glaubwürdig sind und nicht in die bereits vorhandenen Verfahren der IAO eingreifen.
9. Das wichtigste Instrument zur Verstärkung der positiven sozialen Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten sind neben der Regulierung und der Coporate Governance die Tarifverhandlungen. Internationale Unternehmenstätigkeiten und eine sich verändernde Unternehmensorganisation stellen eine besondere Herausforderung für die wirksame Wahrnehmung des Rechtes auf eine gewerkschaftliche Organisierung und auf Tarifverhandlungen dar. Durch gewerkschaftsfeindliche Praktiken wie die angedrohte Verlagerung der Unternehmenstätigkeiten kann eine gewerkschaftliche Organisierung maßgeblich verhindert werden, und etablierte Tarifverhandlungspraktiken und Institutionen können auf diese Weise in Frage gestellt und untergraben werden, zumal wenn der Zugang zu den wirklichen Entscheidungsträgern im Zuge einer veränderten Unternehmensorganisation verweigert wird. Die vermehrte Vergabe von Unteraufträgen und daraus resultierende lange und komplexe Lieferantenketten ebenso wie die sich ausbreitenden Freien Exportzonen vergrößern die Macht der Unternehmen, die Arbeitsbedingungen zu diktieren, und ermöglichen es, dass sie sich ihrer Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern sowie den Gemeinwesen, den Gesellschaften und der Umwelt, in der die Arbeitnehmer leben, entziehen.
10. Der Kongress stellt fest, dass die soziale Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility – CSR) seit dem 17. IBFG-Weltkongress als ein neues Konzept der Unternehmensethik dargestellt wird, basierend auf der erklärten moralischen Verpflichtung der Unternehmen, die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf andere Teile der Gesellschaft mit zu berücksichtigen. Die CSR wird meistens als freiwilliges Konzept definiert und umfasst einseitig von der Unternehmensleitung festgelegte Verantwortungsbereiche. Der Kongress weist nachdrücklich darauf hin, dass die Unternehmen politisch nicht legitimiert sind, ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft alleine zu definieren. Die mit der Internationalen Organisation für Normung (ISO) assoziierten technischen Normensetzungsverfahren werden zunehmend von Organisationen nachgeahmt, die eingerichtet wurden, um CSR-Normen zu setzen. Diese Verfahren der Normensetzung sind kein geeignetes Mittel, um die soziale Verantwortung festzulegen. Der Kongress warnt, dass die Unternehmen die CSR dazu verwenden könnten, um ihre Verantwortung neu zu definieren bzw. neu auszulegen, und betont, dass die private Normensetzung nicht an die Stelle der Rolle der Internationalen Arbeitsorganisation oder der Regierungen treten darf.
11. Der Kongress ist der Ansicht, dass die Gewerkschaften der CSR weder unkritisch gegenüberstehen noch sie einfach abtun dürfen. Die CSR kann nicht selbst das Ziel bzw. kein Selbstzweck sein, da der Schutz und die Förderung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf keinem Konzept basieren können, das sich auf die Rolle des Managements stützt. Andererseits haben die Gewerkschaften durch die CSR eventuell die Möglichkeit, mit den Unternehmen über die sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten zu sprechen. Es gibt immer mehr freiwillige private Initiativen, Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie Erklärungen über moralische Prinzipien im Namen der CSR, und immer mehr Firmen bieten Unternehmen und Investoren ihre Dienste in diesem Bereich an. Die CSR wird verstärkt in die Politik und die Programme von Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen integriert. Sie kann nicht ignoriert werden, weil sie unter Umständen die Rahmenbedingungen ändert, unter denen die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften mit Arbeitgebern, Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Regierungen und internationalen Organisationen in Verbindung stehen.
12. Der Kongress erklärt, dass nicht zugelassen werden darf, dass die CSR als Ersatz für die Rolle der Regierung oder für die Gewerkschaften verwendet wird. Der Kongress erinnert daran, dass eine Regulierung erforderlich ist, da Absichtserklärungen der Unternehmer weder ausreichen, noch unternehmerischer Paternalismus tragfähig ist. Der Kongress erklärt ferner, dass die Bereitschaft zum sozialen Dialog, die Verpflichtung zu guten Arbeitsbeziehungen und eine offene und positive Einstellung gegenüber den Gewerkschaften zu den wichtigsten und allgemeinen sozialen Verpflichtungen der Unternehmen gehören. Ein rechtlicher und regulierender Rahmen, einschließlich einer soliden Unternehmenspraxis, gemeinsam mit den für Tarifverhandlungen und Arbeitsbeziehungen zuständigen Einrichtungen, wird weiterhin maßgeblich dafür sein, die Unternehmensleitungen zur Rechenschaft zu ziehen und ein verantwortliches Unternehmensgebaren zu gewährleisten.
13. Die Gewerkschaften verfolgen klar definierte Ziele und werden CSR-Initiativen daher danach beurteilen, ob sie gemessen an diesen Zielen die wirkliche soziale Verantwortung der Unternehmen widerspiegeln, welchen Einfluss sie auf die Regierung haben und ob sie dem sozialen Dialog und guten Arbeitsbeziehungen dienlich sind. Die Gewerkschaften können eine Rolle dabei spielen, die Unternehmen an ihre wirklichen Verpflichtungen zu erinnern und sie davon abzuhalten, irreführende Behauptungen bezüglich ihres Verhaltens oder der sozialen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten aufzustellen.
14. Verhaltenskodizes über Arbeitspraktiken in Lieferantenketten und damit verbundene Durchführungs- und Verifizierungssysteme sollten einer gewerkschaftlichen Organisierung als wirksamster Methode der Überwachung eines Arbeitsplatzes stets Vorrang einräumen und dürfen kein Ersatz dafür sein. Sie sollten eindeutig auf den in den IAO-Normen verankerten Prinzipien basieren und alle grundlegenden Menschenrechte bei der Arbeit, wie von der IAO festgelegt, widerspiegeln. Sie sollten mit der Arbeit der Arbeitsaufsicht vereinbar sein und diese ergänzen sowie zu einer Kultur der Einhaltung der Gesetze beitragen. Produktetiketten, die die Arbeitspraktiken in nicht gewerkschaftlich organisierten Betrieben zertifizieren, sind nicht glaubwürdig, und private Aufsichtssysteme können kein Ersatz für die Rolle der Gewerkschaften oder für eine mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattete und vernünftig organisierte staatliche Arbeitsaufsicht sein. Darüber hinaus gibt es keinerlei international anerkannte Maßstäbe, um die Kompetenz derjenigen zu beurteilen, die derartige private Aufsichtsfunktionen erfüllen.
15. Der Kongress ist sich der Bedeutung eines globalen sozialen Dialogs bewusst und begrüßt den Abschluss globaler Rahmenvereinbarungen zwischen multinationalen Unternehmen und Globalen Gewerkschaftsföderationen. Diese Rahmenvereinbarungen können wichtige Möglichkeiten für die Lösung von Problemen bieten, einschließlich der Durchsetzung einer gewerkschaftlichen Anerkennung und Organisierung, und sie müssen lokale oder landesweite Tarifverträge ergänzen und dürfen kein Ersatz und keine Konkurrenz für sie sein. Ein globaler sozialer Dialog auf sektoraler Ebene wäre eine bedeutende und positive Entwicklung. Deshalb sollten die sich im Rahmen der sektoralen Tätigkeiten der IAO bietenden Möglichkeiten genutzt werden, um Fortschritte in dieser Richtung zu erzielen.
16. Der Kongress unterstreicht die spezifischen Chancen und Verpflichtungen bezüglich praktischer internationaler Solidarität unter Beschäftigten in verschiedenen Ländern, die denselben Arbeitgeber haben, sowie die Notwendigkeit einer verstärkten gewerkschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Heimat- und den Gastländern des jeweiligen Arbeitgebers. Wirkliche internationale Solidarität bedeutet, dass die internationale Zusammenarbeit unter Gewerkschaften mit Blick auf die Stärkung der zuständigen internationalen Gewerkschaftsorganisationen erfolgen sollte. Durch verbesserte internationale Unterrichtungs- und Anhörungsrechte auf der Ebene der Europäischen
Union bieten sich willkommene Möglichkeiten für eine solche Zusammenarbeit. Der Kongress ist sich bewusst, dass die Ausweitung der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren der Europäischen Betriebsräte über Europa hinaus auf den Gewerkschaftsstrukturen basieren und die zuständigen GUF einbeziehen muss.
17. Eine wirksame Auseinandersetzung mit multinationalen Unternehmen wird eine enge Zusammenarbeit zwischen dem IBFG und den GUF erfordern, denen jeweils eine eigenständige und eine ergänzende Rolle zukommt. Die GUF sind dafür zuständig, sich in bestimmten Sektoren auf internationaler Ebene mit multinationalen Unternehmen in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten auf sektoraler Ebene global zu vertreten. Die Rolle des IBFG besteht darin, die internationale gewerkschaftliche Zusammenarbeit bezüglich Maßnahmen im Zusammenhang mit multinationalen Unternehmen zu fördern und zu unterstützen und sich für günstigste internationale politische Rahmenbedingungen zur Verwirklichung der Gewerkschaftsziele in diesem Bereich einzusetzen. Sowohl der IBFG als auch die GUF sollten sich darum bemühen, Möglichkeiten dafür festzustellen und zu erschließen, wie die Gewerkschaften größeren Einfluss auf das Unternehmensverhalten nehmen können, u.a. durch Investitionsbeschlüsse.
IBFG-Aktionsprogramm
18. Der Kongress weist den IBFG und die Regionalorganisationen an, mit den Global-Unions-Partnern und den Mitgliedsorganisationen zusammenzuarbeiten, um:
a) Bildungsarbeit anzubieten, um das Bewusstsein und die Kapazitäten der Gewerkschaften hinsichtlich der Berücksichtigung einer internationalen Dimension im Rahmen ihrer Arbeit zu stärken;
b) Kampagnen zur Beeinflussung des Verhaltens spezifischer Unternehmen und Branchen durchzuführen;
c) sich für eine wirksame internationale Regulierung von Unternehmenstätigkeiten einzusetzen, u.a. durch die Bekanntmachung der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und – gemeinsam mit dem TUAC – durch die Nutzung der OECD-Leitsätze und ihrer Folgeverfahren, inklusive Nationaler Kontaktstellen sowie der Empfehlung von Maßnahmen, um deren Einhaltung zu erreichen, sowie durch die OECD-Prinzipien der Corporate Governance. Zu diesem Zweck sollte sich der IBFG für bindende Auflagen für diejenigen Unternehmen einsetzen, die staatliche Hilfen, Exportkredite und Investitionsgarantien erhalten;
d) sich dafür einzusetzen, dass die Einhaltung der in allen Arbeitsnormen der IAO und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Verpflichtungen der Unternehmen als unerlässlicher und untrennbarer Bestandteil dessen betrachtet wird, was man unter sozial verantwortlichem Unternehmensverhalten versteht. Die diesbezüglichen Verfahren, einschließlich der OECD-Folgeverfahren und der Nationalen Kontaktstellen, sollten die Tatsache widerspiegeln, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen auch die Achtung der diesbezüglichen Grundsätze beinhalten muss, die in allen einschlägigen Normen der IAO und der UN verankert sind;
e) sich für die Rechenschaftspflicht von Unternehmen einzusetzen, unter Bezug auf die Corporate Governance, die Unternehmensverantwortung, um Korruption bei Unternehmenstransaktionen zu verhindern, sowie Rechnungslegungs- und Berichterstattungsnormen für die finanzielle und die nicht finanzielle Leistung der Unternehmen zu verlangen und sich der Privatisierung staatlicher Verpflichtungen hinsichtlich der Regulierung von Unternehmenstätigkeiten entgegenzustellen;
f) die Interessen der Gewerkschaften im Einklang mit dieser Entschließung gegenüber internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Verhalten und der Regulierung von Unternehmenstätigkeiten befassen, zu vertreten;
g) eine führende Rolle in der internationalen öffentlichen politischen Debatte über die soziale Verantwortung von Unternehmen zu übernehmen und sich im Zusammenhang mit CSR-Initiativen zu engagieren, wenn dies zum Vorteil der Gewerkschaften ist, und zwar auf der Grundlage der eigenständigen und spezifischen Rolle der Gewerkschaften als Vertreter erwerbstätiger Menschen. Gleichzeitig muss sich der IBFG allen Versuchen entschieden widersetzen, die CSR dazu zu verwenden, um Gesetze, Bestimmungen oder die legitimen Erwartungen der Gesellschaft an das Unternehmensverhalten zu verändern, neu auszulegen, neu zu definieren oder zu umgehen, einschließlich aller von zwischenstaatlichen Organisationen und der IAO verabschiedeten und dafür geltenden Konventionen, Übereinkommen und Erklärungen. CSR-Strategien, -Initiativen und -Programme sollten nur dann unterstützt werden, wenn sie mit den auf Sozial-, Arbeits- und Umweltschutz abzielenden Bestimmungen vereinbar sind und diese eindeutig ergänzen sollen und wenn sie geltende Tarifverträge sowie die darin enthaltenen Normen untermauern und respektieren. Versuche, die CSR als Ersatz für eine Regulierung oder für Tarifverhandlungen zu verwenden, sollten abgewehrt werden;
h) eng mit der Arbeitnehmergruppe der IAO zusammenzuarbeiten, um die IAO enger in Fragen im Zusammenhang mit den sozialen Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten, der sozialen Verantwortung von Unternehmen allgemein und dem Thema CSR einzubeziehen, und zwar auf der Grundlage der maßgeblichen Normensetzungsrolle der IAO und mit Blick auf die Förderung des sozialen Dialogs, vor allem auf sektoraler Ebene, um sicherzustellen, dass die Normen der IAO bezüglich der sozialen Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten berücksichtigt werden;
i) die Rolle der IAO als internationale Normensetzungsorganisation für die Welt der Arbeit und den sozialen Schutz zu wahren. Normensetzungsinitiativen im sozialen Bereich, bei denen es um Normen geht, die besser von der IAO oder von Regierungen zu setzen sind, sollten abgewehrt werden;
j) sich im Rahmen der IAO darum zu bemühen, dass sie intensiver daran arbeitet, die staatliche Arbeitsaufsicht zu stärken und Mindestmaßstäbe festzulegen, um die Kompetenz sozialer Betriebsprüfer zu bewerten. Es ist nicht Aufgabe der IAO, diese Betriebsprüfer zu zertifizieren. Der IBFG sollte eine Gewerkschaftsposition zu diesen Maßstäben für die Bewertung sozialer Betriebsprüfer entwickeln und dafür sorgen, dass sie sich in den Maßstäben widerspiegelt;
k) sich mit internationalen Unternehmerorganisationen in Verbindung zu setzen, um zu erreichen, dass die Arbeitgeber die Verpflichtung von Unternehmen zur Achtung internationaler Normen, zu einer positiven und offenen Haltung gegenüber der Organisierungsarbeit von Gewerkschaften und zur Beteiligung am sozialen Dialog anerkennen und entsprechend handeln;
l) die Unternehmen aufzufordern, bei ihren Investitionsbeschlüssen die Auswirkungen auf die Menschenrechte zu berücksichtigen;
m) sich mit anderen Organisationen wie dem Internationalen Olympischen Komitee und Sportverbänden in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die internationalen Arbeitsnormen uneingeschränkt achten und ihre sozialen Verpflichtungen erfüllen;
n) den globalen sozialen Dialog voranzubringen und für eine aktive Beteiligung an Foren wie dem Weltwirtschaftsforum oder dem Globalen Pakt zu sorgen, um den Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Foren Gehör zu verschaffen und zu verfolgen, inwiefern sich die Unternehmen an ihre eingegangenen Verpflichtungen halten;
o) die Bemühungen um den Abschluss globaler Rahmenvereinbarungen und um Fortschritte beim internationalen sozialen Dialog sowohl auf betrieblicher als auch auf sektoraler Ebene zu unterstützen;
p) die internationale Zusammenarbeit der Gewerkschaften in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern, um eine größere Rechenschaftspflicht der Unternehmen zu erreichen und sie dazu zu veranlassen, ihre soziale Verantwortung in größerem Umfang zu erfüllen; und
q) die Zusammenarbeit der Gewerkschaften auf internationaler Ebene zu unterstützen, um Wege zu finden, wie sichergestellt werden kann, dass Rentenfondsinvestitionen und andere Arten der Investition des Arbeitnehmerkapitals zu einer Vielzahl gewerkschaftlicher Ziele und Aktivitäten beitragen und nicht dazu führen, dass die Rechte anderer Beschäftigter geschwächt oder untergraben werden.
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24. Januar 2005